Stiftungssatzung

§ 1 – Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Förderung der Hochschulmedizin in Dresden“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Dresden.

 

§ 2 – Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO), die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO) und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) insbesondere auf dem Gebiet der Medizin. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 AO zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie zur Förderung von Bildung und Erziehung für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Soweit die Stiftung nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, verwirklicht sie ihre Satzungszwecke selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO nach Maßgabe von Abs. 3.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Hochschulmedizin in Dresden, insbesondere des Universitätsklinikums Carl-Gustav Carus Dresden und der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus der Technischen Universität Dresden (im folgenden: Medizinische Fakultät) bzw. etwaiger Nachfolgeorganisationen (alle im Folgenden: Destinatäre).
Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, die Vergabe von Forschungsaufträgen sowie die Unterstützung von Maßnahmen, die der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dienen.

(4) Daneben kann die Stiftung Mittel zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften beschaffen, diese können auch von dem Stifter selbst gegründet werden. In diesem Sinne wird der Stifter verstärkt um Zustiftungen werben.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

§ 3 – Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Forschungsergebnisse werden der Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen zugänglich gemacht.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Künftige Zustifter mit Ausnahme der Destinatäre erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

§ 4 – Grundstockvermögen, Zuwendungen und Zahlungszusage

(1) Das Grundstockvermögen besteht aus einem Barvermögen von EUR 50.000,00.

(2) Stifter und Dritte können der Stiftung Spenden und Zustiftungen zuwenden.

(3) Die Stiftung verfügt außerdem über eine Verwaltungskostenzusage des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus. Diese Zahlungszusage erstreckt sich auf die Deckung der jährlichen notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung, ist jedoch zweifach begrenzt, nämlich

Ð auf einen jährlichen Maximalbetrag von EUR 250.000,00 und

Ð auf den Zeitraum, in dem die Stiftung nicht auch ihre Verwaltungskosten aus den Erträgen des Grundstockvermögens decken kann.

Solange die Verwaltungskostenzusage greift, hat die Stiftung hierfür einen Wirtschaftsplan aufzustellen.

(4) Das Grundstockvermögen ist wertmäßig in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Eventuell erzielte Wertsteigerungen werden dem Stiftungsvermögen zugeordnet.

 

§ 5 – Erträge des Grundstockvermögens

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Ausnahmsweise können Erträge unter der Voraussetzung des § 58 Nr. 12 AO dem Grundstockvermögen zugeführt werden sofern dies zur Erhaltung des Grundstockvermögens erforderlich ist.

(2) Auf Beschluss des Vorstandes kann die Stiftung freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden.

 

§ 6 – Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand
b) das Kuratorium

Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist ausgeschlossen.

(2) Die Mitglieder des Vorstands können eine angemessene Vergütung in Form eines Sitzungsgeldes erhalten. Die Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auslagen, soweit die Ertragslage der Stiftung dies zulässt.

 

§ 7 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Personen, nämlich dem Vorsitzenden des Vorstands und seinem Stellvertreter sowie zwei weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Vorstandes werden durch den Stifter im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät auf die Dauer von drei Jahren bestellt.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können durch den Stifter im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät aus wichtigem Grunde abberufen werden. In diesem Falle hat der Stifter im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät ein neues Vorstandsmitglied zu berufen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt niedergelegt hat, was mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende durch Erklärung gegenüber dem Stifter sowie dem Restvorstand möglich ist.

(3) Die mehrmalige Wiederbestellung eines Vorstandsmitgliedes und des Vorsitzenden des Vorstandes ist zulässig.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, jedoch mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen.

 

§ 8 – Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere:

(a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

(b) die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und von Spenden,

(c) die Bestellung des Geschäftsführers,

(d) die Festsetzung der Vergütung des Geschäftsführers,

(e) die Überwachung seiner Geschäftsführung,

(f) die Aufstellung und der Vollzug des Wirtschaftsplans sowie die Aufstellung der mittelfristigen Arbeits- und Finanzierungsplanung und

(g) die Erstellung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.

Übernimmt der Vorstandsvorsitzende selbst Geschäftsführungsaufgaben, kann er hierfür eine angemessene Vergütung erhalten.

(2) Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer und Hilfskräfte angestellt werden. Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme von dessen Vorsitzenden, und des Kuratoriums können nicht Angestellte der Stiftung sein. Der Vorstand kann außerdem einen Vermögensbeirat bestellen. Sowohl die Bestellung eines Geschäftsführers, als auch die Beauftragung von Hilfskräften und die Anstellung von Mitgliedern der Stiftungsorgane sollen nur erfolgen, wenn dies der Umfang der laufenden Geschäfte erfordert und die Ertragslage der Stiftung dies zulässt. Der Vermögensbeirat soll

nur bestellt werden, wenn die Ertragslage der Stiftung dies als erforderlich erscheinen lässt.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied.

 

§ 9 – Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

(2) Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist möglich. Dies gilt nicht für die Beschlüsse nach § 16 Abs. 1 dieser Satzung, die nur in Sitzungen gefasst werden können.

 

§ 10 – Geschäftsführung

(1) Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.

(2) Der Vorstand erstellt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Tätigkeitsbericht) und den Nachweis der wertmäßigen Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel mit umfassender Jahresrechnung. Diese sind durch eine verwaltungseigene Stelle der staatlichen Rechnungsprüfung, einen Wirtschaftsprüfer, einen Prüfungsverband oder durch eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Person oder Gesellschaft zu prüfen. Der Prüfungsbericht und der Tätigkeitsbericht sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Stiftungsbehörde einzureichen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Sächsischen Rechnungshof.

 

§ 11 – Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.

§ 12 – Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus drei bis zwöf Personen. Es wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahlen sind zulässig.

(2) Der jeweilige Leiter der Rechtsstelle des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus und – sofern die Medizinische Fakultät die in § 18 bezeichnete Zusage gegeben hat – der Leiter der Verwaltung der Medizinischen Fakultät, sind geborene Mitglieder des Kuratoriums. Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand für die Dauer von drei Jahren bestellt.

(3) Scheidet eines der bestellten Kuratoriumsmitglieder aus, wird durch den Vorstand ein neues Mitglied bestellt. Die Amtszeit eines Kuratoriumsmitgliedes endet auch, wenn es sein Amt mit einer Frist von drei Monaten niederlegt oder von dem Vorstand abberufen wird.

(4) Das Kuratorium ist von seinem Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies erforderlich erscheint, jedoch mindestens einmal im Jahr. Das Kuratorium ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens drei Viertel seiner Mitglieder dies verlangen.

 

§ 13 – Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium hat die Aufgaben, den Vorstand zu beraten und bei der Erfüllung des Stiftungszwecks zu unterstützen.

(2) Es entscheidet über die Zahlung eines angemessenen Sitzungsgeldes gem.
§ 6 Abs. 2 S. 1 und über die Vergütung des Vorsitzenden des Vorstandes gem. § 8 Abs. 1 S. 3.

 

§ 14 – Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

(2) Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist möglich. Dies gilt nicht für die Beschlüsse nach § 16 Abs. 1 dieser Satzung, die nur in Sitzungen gefasst werden können.

 

§ 15 – Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

 

§ 16 – Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Satzung

(1) Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind auch ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse zulässig. Der neue Stiftungszweck hat ebenfalls gemeinnützig zu sein.

(2) Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie sachgerecht sind und nicht den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen der §§ 51 ff. der AO und dem Stifterwillen widersprechen. Vor Satzungsänderungen ist immer der Stifter anzuhören.

(3) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, bedürfen der steuerlichen Bestätigung durch das zuständige Finanzamt.

(4) Über die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks entscheiden der Vorstand der Stiftung und die geborenen Mitglieder des Kuratoriums in einer gemeinsamen Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Über die sonstigen Satzungsänderungen entscheiden der Vorstand der Stiftung und die geborenen Mitglieder des Kuratoriums in einer gemeinsamen Sitzung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 17 – Anfallsberechtigung

Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt deren Vermögen zu gleichen Teilen an die Destinatäre, die es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 dieser Satzung genannten Zweck zu verwenden haben.

 

§ 18 – Rechte und Pflichten der Medizinischen Fakultät

Die Medizinische Fakultät genießt Rechte und hat Pflichten nach dieser Satzung – als Destinatär und im Übrigen – erst ab jenem Zeitpunkt, zu dem sie der Stiftung eine rechtsverbindliche Zusage über die hälftige Deckung der Verwaltungskosten entsprechend § 4 Ziff. 3 gegeben hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist unter
„Destinatäre“ in dieser Satzung nur das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus bzw. dessen etwaige Nachfolgeorganisation zu verstehen.